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Pflichten & Umsetzung

Die Pflichten 2026 sind abgehakt — im Kalender, nicht im Shop

Die Ratgeber zu den Pflichten dieses Jahres sind im Januar geschrieben worden und lasen sich wie eine Vorschau. Im September sind die meisten Fristen vorbei. Was fehlt, ist nicht mehr „noch nicht dran" — es fehlt. Dieser Text sortiert, was davon echte Arbeit im Shop bedeutet und was nicht.

Fünf schwarze Würfel in einer Reihe auf schwarzem Grund: vier liegen gekippt und unbeleuchtet, der fünfte steht aufrecht und ist als einziger von einer dünnen limefarbenen Lichtkante gezeichnet.

Im Januar stand in jedem Fachportal dieselbe Liste: Was sich 2026 für Onlinehändler ändert. Sie las sich wie eine Vorschau, und man konnte sie zur Seite legen.

Im September ist dieselbe Liste etwas anderes. Die meisten dieser Fristen sind abgelaufen. Ein Shop, der eine davon nicht umgesetzt hat, ist nicht „noch nicht dran” — er erfüllt eine geltende Pflicht nicht. Der Unterschied ist nicht sprachlich: Zwischen beiden Zuständen liegt die Abmahnung.

Zeitband des Jahres 2026 mit den fünf Stichtagen für Onlineshops, vom Elektrogesetz im Januar bis zum Gewährleistungslabel im September.
Die fünf Stichtage des Jahres im Verhältnis zueinander. Vier liegen hinter uns.

Im Kalender abgehakt, im Shop nicht gebaut

Fünf Regelungen treffen einen normalen B2C-Onlineshop in diesem Jahr unmittelbar. Sie unterscheiden sich weniger im Rechtlichen als im Aufwand — und dieser Unterschied steht in keiner der Übersichten.

Seit / abWasWo die Arbeit liegt
01.01.2026ElektroG — Hinweis-, Rücknahme- und KennzeichnungspflichtenText und Datenfeld. Ein paar Seiten, ein Feld am Produkt.
19.06.2026Widerrufsbutton (§ 356a BGB)Ein Ablauf, kein Knopf. Die größte Position der Liste.
12.08.2026Verpackungsverordnung (PPWR)Stammdaten und Prozess. Fast nichts an der Oberfläche.
27.09.2026EU-Gewährleistungs- und GarantielabelEin Bild mit einer Bedingung je Produkt.
laufend seit 28.06.2025Barrierefreiheit (BFSG)Kein Stichtag, ein Zustand. Die teuerste, wenn sie liegen blieb.

Zwei davon sind Fleißarbeit an Texten und Stammdaten. Zwei sind echte Entwicklung. Eine ist ein Dauerzustand, den man nicht abhaken kann. Wer sie gleich behandelt, plant falsch — meist zulasten der beiden, die wirklich gebaut werden müssen.

Der Widerrufsbutton ist die teuerste Zeile im Gesetz

Seit dem 19. Juni 2026 verlangt § 356a BGB von jedem, der Verbrauchern über eine Online-Oberfläche einen Fernabsatzvertrag ermöglicht, eine elektronische Widerrufsfunktion. Der Anwendungsbereich ist weiter als beim Kündigungsbutton aus § 312k BGB, den viele noch im Kopf haben: Es geht nicht um Dauerschuldverhältnisse, sondern um den gewöhnlichen Kauf im Shop.

Das Wort „Button” ist dabei die Falle. Ein Knopf ist in einer Stunde eingebaut. Was dahinter hängt, ist es nicht:

Ablaufskizze des Widerrufs: von der Schaltfläche über die Auswahl einzelner Artikel und die Bestätigungsseite zur automatischen Eingangsbestätigung und weiter ins Warenwirtschaftssystem.
Der Widerruf als Ablauf. Sichtbar ist davon nur der erste Schritt.
  • Gastbestellungen. Ein Kundenkonto ist der einfache Fall. Wer ohne Konto bestellt hat, braucht einen Weg zurück in seine Bestellung, der ohne Anmeldung funktioniert und trotzdem nicht die Bestellung des Nachbarn öffnet. Das ist ein signierter Link mit Ablaufdatum, kein Formular mit Bestellnummer.
  • Teilwiderruf. Aus einer Bestellung mit vier Artikeln sollen zwei zurück. Damit ist die Widerrufsfunktion kein Schalter am Auftrag, sondern eine Auswahl auf Positionsebene — und die muss mit Mengen umgehen können.
  • Die Eingangsbestätigung. Sie muss unmittelbar erfolgen und nachweisbar sein. „Unmittelbar” heißt: kein nächtlicher Batch, und keine Mail, die im Spam verschwindet, ohne dass es jemand merkt.
  • Der Anschluss an die Warenwirtschaft. Ein Widerruf, der im Shop steht und im ERP nicht ankommt, erzeugt genau das, was er verhindern sollte: einen Kunden, der anruft.

Der Knopf ist ein Nachmittag. Der Ablauf dahinter ist die Arbeit von Tagen — und er ist der Grund, warum diese Pflicht als einzige der fünf nicht nebenbei erledigt wird.

Das Gewährleistungslabel ist ein Bild mit einer Bedingung

Am 27. September 2026 wird das einheitliche EU-Gewährleistungslabel Pflicht: der standardisierte Hinweis darauf, dass mindestens zwei Jahre gesetzliche Gewährleistung bestehen. Dazu kommt das GARAN-Label, sobald ein Hersteller eine kostenlose Garantie von mehr als zwei Jahren auf das ganze Produkt gibt.

Der erste Teil ist einfach: ein von der EU vorgegebenes Motiv, unverändert, farbig, je Sprache das Motiv dieser Sprache, sichtbar vor Abschluss der Bestellung und dem Produkt zugeordnet. Das ist eine Theme-Sektion, keine Entwicklung.

Schematische Produktseite: Bild links, rechts Titel, Preis, Kaufen-Schaltfläche und darunter die Position, an der das Gewährleistungslabel steht.
Schematisch, kein Screenshot: Die Zuordnung zum Produkt entscheidet, nicht die Pixelposition.

Der zweite Teil ist es nicht. „Herstellergarantie über zwei Jahre” ist keine Eigenschaft des Shops, sondern eine Eigenschaft jedes einzelnen Artikels. Damit wird aus einer Design- eine Datenaufgabe: ein Feld am Produkt, aus dem die Seite entscheidet, ob das zweite Label erscheint und mit welcher Laufzeit.

Bei zwanzig Artikeln pflegt man das von Hand. Bei zweitausend braucht es einen Import — und vorher eine Antwort auf die Frage, aus welcher Quelle die Garantiedauer überhaupt stammt. Diese Frage ist die eigentliche Arbeit an dem Thema, und sie taucht in keiner Anleitung auf.

Ein Hinweis für Shopify-Shops noch dazu: Fast jede Anleitung nennt als Ort „Produktseite oder Checkout”. Der zweite Teil dieses Satzes führt bei Shopify in eine Sackgasse — der Checkout ist keine Fläche des Themes, sondern eine eigene, von Shopify gehostete Oberfläche. Was dort erscheinen soll, kommt aus einer Checkout-Extension und nicht aus einem Snippet. Der Weg über Produktseite und Warenkorb ist deshalb nicht nur der erlaubte, sondern auch der bessere.

Barrierefreiheit ist kein Stichtag, sondern ein Zustand

Die Übergangsfrist des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes lief am 28. Juni 2025 ab. Wer als Unternehmen über das Internet an Verbraucher verkauft, muss das seither barrierefrei tun; der technische Maßstab ist WCAG 2.1 auf Stufe AA. Für Kleinstunternehmen unter zehn Beschäftigten und zwei Millionen Euro gibt es bei Dienstleistungen eine Ausnahme — sie ist enger, als sie klingt.

Diese Pflicht verhält sich anders als die übrigen vier, und das wird regelmäßig übersehen: Sie ist mit einem Projekt nicht erledigt. Jedes neue Theme, jede neue App, jeder neue Banner kann sie wieder brechen. Ein Kontrastwert, der bei der Abnahme stimmte, stimmt nach einem Rebrand nicht mehr.

Praktisch heißt das: Wer sie 2025 nicht angefasst hat, hat heute keine überfällige Aufgabe, sondern eine überfällige Aufgabe plus vierzehn Monate Zuwachs. Das ist der Punkt, an dem die Rechnung am weitesten von der ursprünglichen Schätzung abweicht.

Die Verpackungsverordnung trifft die Daten, nicht die Oberfläche

Die PPWR gilt seit dem 12. August 2026. Für einen Onlineshop klingt das nach viel und ist im Shop selbst fast nichts: Registrierungen in den Lieferländern, Bevollmächtigte, Nachweise zur Recyclingfähigkeit, Kennzeichnung auf der Verpackung.

Das ist Arbeit — aber sie liegt in der Logistik, im Einkauf und in der Verwaltung, nicht im Code. Wir führen sie hier trotzdem auf, weil sie in Projektplänen regelmäßig im selben Topf landet wie der Widerrufsbutton. Sie gehört dort nicht hin, und wer sie herausnimmt, gewinnt für die beiden echten Entwicklungsaufgaben Luft.

Wie man das prüft, ohne zu raten

Der ehrlichste Einstieg ist kein Angebot, sondern eine halbe Stunde am eigenen Shop. Vier Fragen genügen, um zu wissen, wo man steht:

  1. Kann eine Kundin, die ohne Konto bestellt hat, ihre Bestellung im Shop widerrufen — und bekommt sie unmittelbar eine Bestätigung?
  2. Lassen sich einzelne Artikel einer Bestellung widerrufen, nicht nur die ganze?
  3. Steht auf der Produktseite ein Feld, aus dem sich ableiten ließe, ob ein Artikel eine Herstellergarantie über zwei Jahre hat?
  4. Läuft der Kaufabschluss mit der Tastatur allein durch, vom Warenkorb bis zur Bestellbestätigung?

Vier Mal ja heißt nicht, dass alles stimmt. Ein Nein heißt aber ziemlich sicher, dass etwas fehlt — und es sagt zugleich, welche der fünf Positionen es ist.

Quellen

  1. Umsetzungsgesetz zum Widerrufsbutton — § 356a BGB tritt am 19. Juni 2026 in KraftNoerr · abgerufen am
  2. Widerrufsbutton seit 19.06.2026 PflichtIHK Osnabrück · abgerufen am
  3. Neue Umsetzungspflichten im Onlinehandel — EU-Gewährleistungs- und Garantielabels ab September 2026IHK Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern · abgerufen am
  4. Garantielabel und Gewährleistungslabel — was Händler ab 2026 zeigen müsseneRecht24 · abgerufen am
  5. Gesetzesänderungen 2026 im E-CommerceHändlerbund · abgerufen am