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BFSG für Shops: Barrierefrei ohne Abmahngefahr 2026

BFSG seit Juni 2025: Der Leitfaden für betroffene Shops und Websites — Geltungsbereich, WCAG 2.1 AA, Bußgelder und die Abmahnwelle im Überblick.

12 Min. LesezeitNeuvora Journal
Juristischer Arbeitsplatz mit aufgeschlagenem Gesetzbuch, Fountainpen, Laptop und Kaffeetasse im warmen Nachmittagslicht.

Ein Händler aus dem Bergischen Land öffnete im August 2025 einen Brief der CLAIM Rechtsanwalts GmbH. Darin: eine Abmahnung über 1.480 Euro Streitwert, Screenshot seines Onlineshops, pauschale Rüge einer fehlenden Erklärung zur Barrierefreiheit und dreier WCAG-Verstöße, vorformulierte Unterlassungserklärung im Anhang. Sein Shop lief seit zwei Jahren stabil, hatte 40.000 Euro Monatsumsatz, und niemand im Unternehmen hatte vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gehört. Dieser Artikel erklärt, was das BFSG ist, wen es wirklich betrifft, was ein Verstoß kostet — und was ein Shop heute konkret tun muss, um auf der sicheren Seite zu stehen.

Was das BFSG regelt — in drei Sätzen

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist die deutsche Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/882, auch European Accessibility Act (EAA) genannt. Es verpflichtet private Unternehmen erstmals zur digitalen Barrierefreiheit — also zur Erreichbarkeit ihrer Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Seh-, Hör-, motorischen oder kognitiven Einschränkungen. In Kraft getreten ist es am 28. Juni 2025; seitdem sind Websites, Online-Shops, Selbstbedienungsterminals, E-Book-Plattformen und weitere digitale Dienste betroffen, sobald sie sich an Verbraucher richten.

Die rechtliche Grundlage ist der BFSG-Gesetzestext mit den zugehörigen Anlagen, ergänzt um die BFSG-Verordnung (BFSGV) für die technischen Details. Die öffentlich-rechtliche BITV 2.0, die schon seit 2019 für Behörden gilt, bleibt davon unberührt — sie existiert parallel und adressiert einen anderen Regelungskreis.

Wer ist betroffen — und wer kommt mit einer Ausnahme davon

Das Gesetz zielt auf drei Gruppen: Hersteller erfasster Produkte (etwa Geldautomaten, Router, Smart-TVs, E-Book-Reader), Händler dieser Produkte, und Anbieter von "Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr". Für den klassischen deutschen Mittelstand ist vor allem die dritte Kategorie relevant, und deren Definition ist weit ausgelegt. Nach § 2 Nr. 26 BFSG fällt jede Website unter das Gesetz, die über Fernabsatz einen Verbrauchervertrag ermöglicht — also jeder Online-Shop mit Warenkorb, jede Terminbuchung, jedes digitale Abo, jeder Online-Kurs. Auch reine Informationsseiten können erfasst sein, wenn sie einen Kontakt- oder Anfrageformular-Weg zum Vertragsabschluss bieten.

Die wichtigste Ausnahme ist die Kleinstunternehmens-Regelung in § 3 Abs. 3 BFSG in Verbindung mit der EU-Empfehlung 2003/361/EG. Dienstleister mit weniger als zehn Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro sind vollständig vom BFSG ausgenommen. Beide Kriterien gelten kumulativ — wer eine der Schwellen überschreitet, fällt zurück in die Pflicht. Wichtig dabei: Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für das Inverkehrbringen erfasster Produkte. Ein Hardware-Hersteller mit sechs Angestellten bleibt also voll verpflichtet.

Reine B2B-Shops sind nach herrschender Auslegung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit nicht erfasst, weil der Verbraucherbezug fehlt. Der Nachweis ist allerdings nicht trivial — ein einfacher Footer-Hinweis "nur für Gewerbekunden" reicht nach Einschätzung mehrerer Fachanwaltskanzleien nicht aus. Rechtssicher wird der Ausschluss erst durch eine Gewerbenachweispflicht vor dem Bestellprozess, klare B2B-Preisgestaltung (netto, keine Verbraucherpreise) und konsequent gewerbliche Kommunikation.

Was bedeutet barrierefrei konkret — WCAG 2.1 AA im Klartext

Das BFSG selbst formuliert die Anforderung abstrakt als "wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust" (das sogenannte POUR-Prinzip). Die technische Konkretisierung erfolgt über die europäische Norm EN 301 549, die ihrerseits auf den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 Level AA verweist. Wer WCAG 2.1 AA erfüllt, erfüllt nach Konformitätsvermutung auch die BFSG-Anforderungen an den Webanteil einer Dienstleistung.

Hand mit Messinglupe über abstraktem gedrucktem Text — Symbol für detaillierte Prüfung von Barrierefreiheits-Anforderungen.
Hand mit Messinglupe über abstraktem gedrucktem Text — Symbol für detaillierte Prüfung von Barrierefreiheits-Anforderungen.

In der Praxis bedeutet das sieben Dinge, die in jedem Audit wiederkehren. Erstens: Alt-Texte für alle informativen Bilder, leere alt-Attribute für rein dekorative Grafiken. Ein Produktbild ohne Alt-Text ist der mit Abstand häufigste automatisch findbare Verstoß. Zweitens: Tastaturbedienbarkeit — jede Interaktion muss ohne Maus erreichbar sein, mit sichtbarem Fokus-Indikator und logischer Tab-Reihenfolge. Drittens: Farbkontraste — mindestens 4,5:1 für Normaltext, 3:1 für Großtext und UI-Komponenten. Viertens: Formulare mit echten Labels über <label for> statt nur Placeholder-Text, plus verständliche Fehlermeldungen mit aria-describedby und aria-invalid.

Fünftens: Semantisches HTML — genau ein <h1> pro Seite, saubere Überschriftenhierarchie, <button> für Aktionen, <a> für Navigation, <main> und <nav> als Landmarks. Sechstens: Responsive und zoombar — 400 Prozent Text-Vergrößerung ohne Funktionsverlust, 320-Pixel-Reflow ohne horizontales Scrollen. Siebtens: Videos mit Untertiteln, Audioinhalte mit Transkript. Screenreader-Tests laufen typischerweise gegen NVDA unter Windows und VoiceOver auf macOS.

Die Erklärung zur Barrierefreiheit — die leicht übersehene Pflicht

Ein Punkt, der bei den bisherigen Abmahnungen überproportional oft gerügt wird: die Pflicht zur Erklärung zur Barrierefreiheit nach § 14 BFSG in Verbindung mit Anlage 3. Betroffene Dienstleister müssen auf ihrer Website eine eigene Seite bereithalten, auf der sie in verständlicher Form beschreiben, wie die Barrierefreiheit ihrer Dienstleistung umgesetzt ist, welche technischen Normen angewandt wurden (in der Regel EN 301 549 und WCAG 2.1 AA), und wie Nutzerinnen und Nutzer Barrieren melden können.

Diese Seite ist nicht identisch mit der Behörden-Erklärung nach BITV 2.0 — ihr Inhalt ist aber ähnlich. Als Faustregel für Mittelstandsshops hat sich eine eigene Seite im Footer etabliert, analog zu Impressum und Datenschutz, mit folgenden Mindestbestandteilen: allgemeine Beschreibung der Dienstleistung, angewandte Standards, Stand der Umsetzung (vollständig / teilweise konform mit konkret benannten Einschränkungen), Feedback-Mechanismus mit E-Mail-Adresse, Kontaktangaben der zuständigen Marktüberwachungsstelle. Kleinstunternehmen im Sinne des § 3 Abs. 3 BFSG sind von dieser Pflicht befreit. Alle anderen erfassten Betreiber hätten die Erklärung seit 28. Juni 2025 bereitstellen müssen — ein Fehlen ist der klassische Aufhänger jeder Abmahnung der letzten zehn Monate.

Was kostet ein Verstoß wirklich?

Die kurze Antwort: die gesetzlichen Maximalsummen sind hoch, aber die Enforcement-Realität ist gestuft und erschreckt die meisten Betriebe zunächst mehr als nötig. Die längere Antwort trennt zwei Risikoarten sauber voneinander.

Behördliche Bußgelder folgen aus § 37 BFSG. Die Grundnorm sieht bis zu 10.000 Euro für Standardverstöße vor, bis zu 100.000 Euro für qualifizierte Verstöße wie fortgesetzte Nichteinhaltung trotz Aufforderung, falsche Konformitätskennzeichnung oder fehlende Dokumentation nach § 17. Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg. Die Behörde arbeitet seit Sommer 2025 in einem gestuften Verfahren: zunächst Aufforderung zur Konformitätsherstellung mit Fristsetzung, erst danach Bußgeld oder im Härtefall Untersagung. Bis April 2026 sind keine rechtskräftigen Bußgeldbescheide in voller Höhe öffentlich bekannt — die Behörde bevorzugt Nachbesserung.

Audit-Checkliste mit Haken, Fountainpen, Lineal und Espresso auf einem dunklen Holztisch — Symbol für strukturierte BFSG-Prüfung im Shop.
Audit-Checkliste mit Haken, Fountainpen, Lineal und Espresso auf einem dunklen Holztisch — Symbol für strukturierte BFSG-Prüfung im Shop.

Die zivilrechtliche Abmahnwelle ist die realere Gefahr. Im August 2025 startete eine erste Welle durch die CLAIM Rechtsanwalts GmbH (Mandant: Christopher Liermann von die-website-experten.de), dokumentiert unter anderem bei WBS.Legal, Trusted Shops und dem Händlerbund. Seit Februar 2026 läuft eine zweite Welle der Berliner Kanzlei MK. Das Muster: pauschale Rüge mit Screenshot, vorformulierte Unterlassungserklärung, Vergleichsangebot im mittleren bis hohen dreistelligen Bereich, gelegentlich bis in den niedrigen fünfstelligen Streitwert. Ob das BFSG überhaupt eine "Marktverhaltensregelung" im Sinne von § 3a UWG ist und damit wettbewerbsrechtlich abmahnfähig, ist aktuell höchstrichterlich nicht entschieden — erste erstinstanzliche Urteile werden für die zweite Jahreshälfte 2026 erwartet. Der BGH hat im März 2025 allerdings DSGVO-Verstöße für UWG-abmahnfähig erklärt, was Rechtsanwälten als Indiz dient, dass er ähnlich beim BFSG entscheiden könnte.

Risiko-ArtRechtsgrundlageHöhe / typischer Streitwert
Standard-Bußgeld§ 37 Abs. 1 BFSGbis 10.000 €
Qualifiziertes Bußgeld§ 37 Abs. 2 BFSGbis 100.000 €
Untersagung der Dienstleistung§ 26 BFSG (Härtefall)Existenzgefährdung
CLAIM-Abmahnung (Welle 1)§§ 3a, 8 UWG (strittig)Vergleich ca. 600 €, Streitwert 1.480 €
MK-Abmahnung (Welle 2)§§ 3a, 8 UWG (strittig)Bis 15.000 € Streitwert berichtet

Praktische Empfehlung aller Verbände und der meisten Fachanwaltskanzleien: Abmahnungen nicht vorschnell bezahlen, keine vorformulierte Unterlassungserklärung unterschreiben, Fachanwalt für IT- oder Wettbewerbsrecht einschalten — und gleichzeitig die tatsächliche technische Compliance herstellen, damit im Wiederholungsfall keine neue Angriffsfläche entsteht. Eine modifizierte Unterlassungserklärung mit niedriger Vertragsstrafe ist meist der pragmatische Weg.

Der Acht-Punkte-Audit, den wir in jedem Shop zuerst prüfen

Wir unterteilen einen BFSG-Audit in acht Blöcke, die sich in dieser Reihenfolge am effizientesten abarbeiten lassen. Jeder Block führt entweder zu einem Pass, einem trivialen Fix oder zu einer Empfehlung für tiefere Nachbesserung.

  1. Erklärung zur Barrierefreiheit — existiert sie überhaupt, ist sie vom Footer aus erreichbar, enthält sie die Pflichtangaben aus Anlage 3, inklusive Feedback-Mechanismus und Marktüberwachungs-Kontakt? Fehlt sie, ist das der einfachste und wichtigste Fix in jedem Projekt.

  2. Semantische Struktur — eine H1 pro Seite, saubere Hierarchie, Landmark-Elemente (<main>, <nav>, <footer>), lang="de" auf dem html-Element. Nichts davon ist sichtbar, alles davon ist für Screenreader essenziell.

  3. Tastaturbedienbarkeit — ein vollständiger Tab-Durchlauf ohne Maus durch Produktsuche, Warenkorb und Checkout. Jeder Fokus muss sichtbar sein, es darf keinen Keyboard-Trap geben, Modals und Overlays müssen per Escape schließbar sein.

  4. Farbkontraste — Stichproben mit Tools wie dem Colour Contrast Analyser auf Text, UI-Komponenten und den Fokus-Indikator selbst. Der typische Fehler ist ein zu heller Link-Farbton auf weißem Hintergrund oder ein nicht sichtbarer Fokus-Ring auf dem Button.

  5. Formulare und Fehlermeldungen<label for> für jedes Feld, autocomplete-Attribute für Standard-Datenfelder, inline Fehlermeldungen mit verständlicher Sprache, Pflichtfelder nicht nur durch Farbe markiert.

  6. Bilder und Medien — Alt-Text-Stichprobe auf Produktlisten, Kategorieseiten, Contentblöcken. Bei Videos: Untertitel? Bei Audio: Transkript?

  7. Responsive und Zoom — 320 Pixel Reflow ohne horizontales Scrollen, 400 Prozent Text-Zoom ohne Funktionsverlust, Touch-Targets mindestens 44 mal 44 Pixel auf Mobilgeräten.

  8. Cookie-Banner und Overlays — bedienbar per Tastatur, ausreichende Kontraste, "Ablehnen" gleichwertig zu "Akzeptieren". Technisch der häufigste Stolperstein in modernen Shopify- und Next.js-Projekten, weil Consent-Lösungen oft als Drittanbieter-Skript nachgeladen werden.

Was automatisierte Tools können — und was nicht

Der Tool-Stack ist überschaubar: axe als Browser-Extension und als Library für CI/CD, Lighthouse in den Chrome DevTools, WAVE für visuelle Checks, Pa11y für Skript-basierte Tests. Kombination davon deckt in einem ersten Durchlauf alles ab, was algorithmisch prüfbar ist.

Silberne Brille auf einem aufgeschlagenen Buch mit leerem Notizbuch — Symbol für sorgfältige Prüfung von Lesbarkeit und Zugänglichkeit.
Silberne Brille auf einem aufgeschlagenen Buch mit leerem Notizbuch — Symbol für sorgfältige Prüfung von Lesbarkeit und Zugänglichkeit.

Die entscheidende Einschränkung, die in jeder Diskussion unterschätzt wird: automatisierte Tools finden laut Deque und WebAIM maximal 30 bis 40 Prozent der tatsächlichen Barrieren. Der Rest erfordert manuelle Prüfung, weil Tools grundsätzlich nicht bewerten können, ob ein Alt-Text inhaltlich sinnvoll ist, ob eine Leserichtung logisch wirkt, ob ein Custom-Widget mit einem Screenreader wirklich bedienbar ist oder ob eine Fehlermeldung verständlich formuliert wurde. Ein grüner Lighthouse-Score bedeutet also nicht BFSG-Konformität — er bedeutet nur, dass die algorithmisch prüfbaren Punkte passen.

Die Konsequenz in unseren Audits: automatisierte Tools laufen als erster Filter und finden das Offensichtliche, dann folgt ein Tastatur-Durchlauf der kritischen User Journeys, ein Screenreader-Test mit NVDA, eine Zoom- und Reflow-Prüfung bei 200 und 400 Prozent, und schließlich eine Sichtkontrolle der Kontraste an Problem-Stellen. Erst diese Kombination produziert ein belastbares Ergebnis.

Wann sich eine externe Begleitung lohnt

Nicht jeder Shop braucht eine externe Audit-Begleitung. Kleinstunternehmen im Sinne des § 3 Abs. 3 BFSG sind rechtlich befreit und können die Umsetzung als freiwillige UX-Verbesserung behandeln — das ist oft sinnvoll, aber eben nicht dringend. Shops mit internem Entwicklungsteam, das WCAG-Erfahrung hat, können den Audit meist selbst fahren, brauchen aber jemanden mit juristisch-technischer Schnittmenge für die Erklärung zur Barrierefreiheit.

Die Konstellationen, in denen wir externen Begleitbedarf sehen, sind drei: Erstens Shops ohne eigenes Entwicklungsteam, die auf Shopify-Themes oder WordPress-Baukästen laufen und weder wissen, was prüfbar ist, noch wie sich ein Fix sauber umsetzen lässt. Zweitens größere Shops mit Custom-Code, bei denen die Komplexität zu groß ist, um alle kritischen Pfade nebenbei zu prüfen. Drittens Unternehmen, die bereits eine Abmahnung erhalten haben und parallel zur juristischen Abwehr schnell die tatsächliche Compliance herstellen müssen, um nicht in die nächste Welle zu geraten.

Ehrlich bleiben: Ein BFSG-Audit ist kein Ranking-Projekt und kein Umsatzhebel. Er ist Risiko-Minimierung. Der beste Zustand ist der, in dem der Shop-Betreiber eine Abmahnung öffnet, einen Blick auf die gerügten Punkte wirft und weiß, dass jeder einzelne davon dokumentiert geprüft und korrekt umgesetzt wurde.

Fazit

Die rechtliche Lage zum BFSG ist zehn Monate nach Inkrafttreten klarer, als viele Shop-Betreiber denken — aber auch strenger, als einige noch glauben wollen. Die Behörden arbeiten im gestuften Verfahren und sind geduldig. Die Abmahn-Kanzleien sind es nicht. Wer heute einen B2C-Shop betreibt und nicht unter die Kleinstunternehmens-Ausnahme fällt, sollte die Erklärung zur Barrierefreiheit online haben und die wichtigsten WCAG-2.1-AA-Punkte spätestens jetzt prüfen. Das ist kein Projekt für sechs Monate, sondern für zwei bis vier Wochen, wenn es strukturiert läuft.

Wenn Sie nicht sicher sind, wo Ihr Shop steht — wir prüfen in einem halben Tag gegen die acht Punkte oben und sagen ehrlich, ob ein Eingriff nötig ist und wie groß er wäre. Details zu unserem Vorgehen finden Sie unter strategische Beratung oder über unsere Website-Entwicklungs-Leistungen, wenn es schon um den Relaunch geht.


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Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Für die Bewertung Ihres konkreten Einzelfalls — insbesondere bei einer vorliegenden Abmahnung — wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für IT- oder Wettbewerbsrecht.

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